Bauträgervertrag sorgt für reibungslose Abwicklung von Bauvorhaben

14 November 2018
 Kategorien: Bau & Bauunternehmer, Blog


Laut aktuellem Bauträgerrecht gilt offiziell als Bauträger, wer in Funktion eines Bauherrn auf eigenem Grund auf persönliche Kosten ein Bauwerk errichten lässt bzw. errichtet mit der Intention die fertiggestellte Immobilie zu verkaufen. Der Verkauf umschließt in diesen Fällen neben dem Immobilienobjekt das zugehörige Grundstück bzw. den jeweiligen Grundstücksanteil. Als Kaufgegenstände fungieren in diesem Kontext wahlweise Doppelhaushälften, freistehende Immobilien, Reihenhäuser oder Eigentumswohnungen. Ein Bauträger handelt demnach grundsätzlich aus wirtschaftlichen Motiven, strebt keine Eigennutzung der errichteten Immobilien an, sondern ist auf die potentielle Rendite im Rahmen des Verkaufs fokussiert.   

Im Gegensatz zum konventionellen Immobilienkaufvertrag fordert der Bauträger bereits vor der vollumfänglichen Fertigstellung des Objektes Zahlungen bzw. anteilige Tilgungen. In vielen Fällen werden derartige Bauträgergeschäfte fix abgeschlossen, bevor die Arbeiten auf dem Grundstück tatsächlich begonnen haben. Bauträgerverträge sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Klauseln nicht mit klassischen Kaufverträgen gleichzusetzen. Tatsächlich bilden die Verträge einen eigenen, fachspezifischen Vertragstyp. Demnach sind die Abschlüsse als „ gemischte Verträge" zu klassifizieren. Aufgrund dessen greifen bei diesen Dekreten die gesetzlichen Richtlinien des Kaufrechts (§ 433 ff. BGB) sowie des Werkvertragsrechts (§ 631 ff. BGB). Hinsichtlich des Grundstücks bzw. dem Anteil sind die Vorgaben des Kaufrechts relevant, während die Bauherstellung inklusive der Gewährleistung unter das Werkvertragsrecht fällt.   

Seit dem 1. Januar 2018 sind die Regelungen zum Bauträgervertrag explizit in den Gesetzestexten von § 650 u BGB festgeschrieben. Allerdings weicht diese Textpassage nicht von der früheren Einordnung der Vertragsform ab. Primär bezieht sich die Reformierung auf den Architekten- und Ingenieur- Vertrag. Die determinierten Vorgaben verpflichten Architekten und Ingenieure zur verbindlichen Einhaltung vereinbarter Leistungen zu Planungs- und Überwachungszielen. Ausschlaggebend hierbei sind die formulierte Festlegung des Immobilienobjektes, erforderliche Maßnahmen wie Neubauten, Umbauten oder Instandsetzungen und die Beschaffenheit der Objekte.   

Zusätzlich zum BGB ist das MaBV; die Makler- und Bauträgerverordnung, maßgeblich für das Bauträgerrecht. Dieses bildet die Basis, um einheitlich festzulegen in welchen Phasen der Bauträger Teilsummen des Kaufvolumens einfordern kann. Dieser darf lediglich die vollständige Kaufsumme bei Abschluss des Kaufvertrages verlangen, sofern die zugehörige Summe über umfangreiche, tragfähige Bürgschaften offiziell abgesichert ist. Diese Praxis findet verhältnismäßig selten Anwendung, da dieses Modell mit einem objektiv hohen finanziellen und bürokratischen Aufwand für den Bauträger verbunden ist. Deshalb orientiert sich die Abwickelung in der Regel an einer alternativ zulässigen Methode, die durch § 3 MaBV festgelegt ist. Die zugehörige Vorschrift impliziert einen Zahlungsplan, der zwingend vom betreffenden Bauträger einzuhalten ist. Demnach dürfen die Teilzahlungen ausschließlich verlangt werden, sofern bestimmte Bauphasen erreicht bzw. abgeschlossen worden sind.   

Wenn eine Eigentumswohnung in Form eines Bauträgervertrages verkauft wird, ist zusätzlich das WEG; das Wohnungseigentumsrecht, strikt zu beachten. Im Zuge der ersten Eintragung in das Grundbuch der Immobilie, formiert sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die wechselseitige Verpflichtungen untereinander zu wahren haben. Gut ist es sicher sich frühzeitig bei einer erfahrenen Firma, wie der Ing. Hermann Jenewein Bau-GesmbH, genauer über die Optionen zu informieren.


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